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DigiProtect: Action Points & Klagefreudigkeit

Viele abgemahnte Filesharer verbringen ihre Zeit damit, auf eine mögliche Klage zu warten. Welche Optionen bestehen, die Wahrscheinlichkeit einer Klage durch gezieltes Verhalten zu minimieren? Könnte man ein solches System vielleicht ad absurdum führen?

Grundsätzlich kann man sagen, dass derartige Verfahren bereits mehrfach vor Gericht gelandet sind - in den meisten Fällen jedoch nur aufgrund der ausstehenden Rechtsanwaltskosten.

An diesem Punkt muss man zur Erläuterung etwas weiter ausholen. Eine Abmahnung verlangt in der Regel mehrere Dinge. Als wichtigster Bestandteil kann die strafbewehrte Unterlassungserklärung angesehen werden. Neben dieser ist der Abgemahnte jedoch - theoretisch - verpflichtet, die anfallenden Kosten sowie einen Schadensersatz für die rechtsverletzende Tat zu begleichen. Die anfallenden Kosten sind Rechtsanwaltsgebühren, die im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag anfallen. Der Schadensersatz ist oft eine pauschale Summe, welche anhand des Marktwertes ermittelt wird, den das verbreitete Werk hat.

Das Standard-Prozedere für abgemahnte Filesharer sieht seit Ende 2007 so aus, dass empfohlen wird, in jedem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Zum verhindert das, dass eine Einstweilige Verfügung beantragt werden kann. Zum anderen reduziert sich der Streitwert auf die reinen Kosten der Abmahnung. Im Fall einer Klage würde somit "nur noch" um diese prozessiert werden. Das Kostenrisiko ist dort jedoch zumeist wesentlich überschau- sowie bezahlbarer, als bei einem Streitwert von 10.000 Euro und mehr.

Neben einer abgegebenen Unterlassungserklärung bleibt oftmals die Frage, ob eine Zahlung der Rechtsanwaltkosten und/oder des Schadensersatzes geleistet werden soll. Grundsätzlich gilt es hier, Folgendes zu beachten: Im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag sind die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, da diese dem abmahnenden Anwalt theoretisch zustehen. Vorausgesetzt, die Abmahnung war korrekt und auch gerechtfertigt. Oftmals wird eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, da man als Anschlussinhaber die Tat nicht begangen hat. Mitunter ergibt sich aber das Konstrukt, dass möglicherweise eine dritte Person die Tat begangen hat. Wenn dies der Fall ist, so ist die Abmahnung theoretisch richtigerweise ergangen, eine Zahlung der Rechtsanwaltskosten wäre somit notwendig.

Der Schadensersatz hingegen kann nur vom Rechtsverletzer selbst verlangt werden. Ist dieser nicht zu ermitteln, haben die Abmahner Pech gehabt. In dem Fall ist auch kein Schadensersatz fällig. In diesem Rahmen wird oftmals die Störerhaftung herangezogen, um den Anschlussinhaber aufgrund verletzter Sorgfalts- und Prüfpflichten für die rechtswidrigen Taten zur Verantwortung zu ziehen. Oft genug manövrieren sich die Abgemahnten dabei selbst in die Schusslinie, da sie sich gegenüber der abmahnenden Kanzlei unüberlegt in Wort und Schrift äußern. Aus diesem Grund rät der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. bereits seit langem, dass man nach der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung keine weiteren Informationen in die Hände der abmahnenden Kanzleien spielen sollte. Wie sinnvoll diese Empfehlung ist, beweisen einige Dokumente, welche uns anonym zugespielt wurden.

Sie stammen von der Zusammenarbeit zwischen DigiProtect und der britischen Kanzlei Davenport Lyons. Davenport Lyons sind im Abmahn-Biz eine der wichtigsten Rechtsanwaltskanzleien.

Was aber bitteschön sind Action Points?

Kommen wir nun zum eigentlichen Kern des Themas, den Action Points. Das uns zugespielte Datenpaket umfasst einige überaus interessante Dateien. Eines der Details, das uns bei der Sichtung sofort ins Auge sprangen, waren mehrere Dokumente, die allesamt von "Action Points" sprachen. Die Dateinamen enthielten Namen von Briten.
Eigentlich konnte man es sich schon denken, dass die abmahnenden Kanzleien Datensätze von Abgemahnten anlegen, um ihr Vorgehen besser planen zu können. Wie detailliert diese Informationssammlungen jedoch sind, konnte man bislang wohl nur erahnen. Mehrere uns zugespielte Dokumente gewähren jedoch einen sehr tiefen Einblick in die Materie.

Unter Punkt eins wird festgehalten, wie sich der Abgemahnte zu der Schuldfrage äußerst. Im zweiten Punkt wird ermittelt, welche Verteidigungen der Abgemahnte vorbringt, durch welche die Anschuldigungen entkräftet werden sollen. Der dritte Punkt bezieht sich auf die Umstände der Person. Als mögliche Antworten werden beispielsweise „Student“, „Rentner“ oder „Alleinstehender“ festgehalten. Punkt vier bezieht sich darauf, ob ein Anwalt die Vertretung des Abgemahnten übernommen hat und wenn ja, welcher. Im fünften Punkt werden weitere Details notiert, wie verfahren werden soll, wenn Abmahnungen unzustellbar sind, der Abgemahnte um Ratenzahlung bittet, oder durch Handlungen der Betroffenen unbedingt der Gerichtsweg eingeschlagen werden sollte. Unter dem sechsten Punkt wird das weitere Vorgehen geplant. Dabei gibt es lediglich zwei Optionen: weitermachen oder aufhören.

Bedeutsam war jedoch insbesondere der rechte untere Teil dieser Dokumente, in welchem mehrere wichtige Feststellungen getroffen werden. Zum einen, ob man die Person weiter auf dem Klageweg verfolgen möchte. Daraufhin wird eingestuft, wie groß die Chancen sind, das Verfahren zu gewinnen. Zum Schluss gibt es eine Gesamteinschätzung für die Durchführung einer Klage. Hierbei werden Werte auf einer Skala von 1 bis 10 vergeben. Zehn steht für eine „Garantierte Klage“, null für „In Ruhe lassen“. Alle Werte dazwischen geben entsprechende Tendenzen an. Eines wird hierbei jedoch sehr schnell deutlich: Es ist von entscheidender Wichtigkeit, als Abgemahnter sein Vorgehen genau zu planen und ausschließlich bedacht zu handeln. In einem Fall wurde dargelegt, dass jemand als Anschlussinhaber und Empfänger der Abmahnung die Tat bestreitet. Des Weiteren hält derjenige fest, dass keine Kopie des Werkes auf der Festplatte verfügbar sei, und dieser außerdem über eine schwache Absicherung verfügt hätte und möglicherweise sogar gehackt wurde.

Würde deutsches Recht zur Anwendung kommen, so wäre die Thematik des Schadensersatzes vorerst geklärt. Dieser kann nämlich nur vom Täter selbst verlangt werden. Der Anschlussinhaber ist dies im vorliegenden Fall vermutlich nicht. Sollte der PC nachweislich gehackt worden sein, so müsste auch die Störerhaftung überprüft werden. Hier wurde ein Rating von 5 vergeben. Besonders interessant: Sobald ein Rechtsbeistand eingeschaltet wird, sinkt das Rating weiter.

In einem weiteren Fall wurde die britische Kanzlei "Lawdit" mandantiert. Diese übernahmen die Verteidigung des Abgemahnten. Wie dem Dokument zu entnehmen war, sandten diese lediglich einen Brief. Das Rating wurde darauf bei 3 angesetzt.

Es wird deutlich, dass das Bestreiten der Tat beziehungsweise das allgemeine Stillschweigen darüber sich durchaus positiv für den Abgemahnten auswirkt. Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. brachte schon vor geraumer Zeit die These auf, dass man auf eine Abmahnung ausschließlich mit einer modifizierten Unterlassungserklärung antworten soll und mit sonst nichts. Keinerlei weitere Informationen sollten weitergegeben werden. Noch besser scheint nur die Mandantierung eines Rechtsanwalts zu sein.

Uns liegt noch ein anderes Dokument vor, in dem die Chancen, den Rechtsstreit erfolgreich zu beenden, mit 7 Action Points beziffert wurden.

(Firebird77 & Ghandy)

Klaus Müller am Samstag, 14.11.2009 11:29 Uhr

tagsTags: digiprotect davenport lyons

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