
Mit einer steigenden Zahl an Klagen seitens P2P-Abmahnern, müssen sich immer mehr Gerichte mit einer besonderen Thematik befassen: der Beweisführung bei Filesharing-Abmahnungen. In der Regel wird der "Beweis" nämlich nicht sonderlich detailliert erbracht. Nach Ansicht abmahnender Kanzleien jedoch mehr als gerichtsverwertbar. Mit dieser Auffassung fasste bereits einmal ein P2P-Abmahner daneben. Dieser legte den Screenshot eines Share-Ordners vor. Dem Gericht war dies aber nicht genug. Das Verfahren hätte seinerzeit jedoch rasch eine Wendung nehmen können.
Nur weil der Angestellte, der die Werke geprüft hatte, keine Aussage tätigte, entschied der Richter so. Hätte der abmahnende Anwalt ihn als Zeuge vernehmen lassen, wäre das Verfahren eventuell zu einem anderen Ende gelangt. Durch die steigende Anzahl an Klagen müssen sich nun aber immer mehr Gerichte mit der Beweisführung beschäftigen. Die Kanzlei Wilde & Beuger vertrat jüngst einen Mandanten vor dem Landgericht Frankfurt a. M. gegen die Forderungen der Kanzlei Kornmeier und deren Mandantin. Der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien.
Zum Nachweis der Tat legte die Klägerseite, also die abmahnende Kanzlei, einen Ausdruck vor. Auf diesem waren mehrere IP-Adressen gelistet. Darunter auch diejenige, die dem Beklagten zugeordnet worden war. Zumindest nach den Behauptungen der Kläger. Das Gericht erklärte, dass das Dokument - oder besser das Papier - nicht zur Glaubhaftmachung eines Urheberrechtsverstoßes ausreiche.
Um dies zu erreichen, hätte der Antragssteller nach Auffassung der Kammer insbesondere die Möglichkeit gehabt, eine eidesstattliche Versicherung des Providers vorzulegen. In dieser hätte der Dienstleister bestätigen können, dass die betreffende IP-Adresse auch tatsächlich zu dem Anschlussinhaber gehört. Zu dieser Kritik kam das Gericht insbesondere aus einem Grund: Das Papier war neutral. Es ließ keine Rückschlüsse auf den Ersteller zu. Es hätte somit ebenso aus dem heimischen Drucker stammen können.
Das Gericht gab der klagenden Partei während der mündlichen Verhandlung zwar einen entsprechenden Hinweis, die Kläger legten dennoch keine eidesstattliche Versicherung vor.
Demgegenüber stand die eidesstattliche Versicherung der Anschlussinhaberin sowie ihres Lebensgefährten, den PC zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ausgeschaltet zu haben. Darüber hinaus sei man nicht zu Hause gewesen. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Solmecke bemängelte das Gericht zu Recht die Beweisqualität der Unterlagen. Diese würden in der Regel weder den Aussteller noch das angewendete Ermittlungsverfahren erkennen lassen.
Sollte sich die Rechtsansicht des Landgerichts Frankfurt a. M. durchsetzen, droht zahlreichen abmahnenden Kanzleien zukünftig ein großes Problem, so Rechtsanwalt Solmecke.
(via wb-law, thx!)
(Bild via justiz-hessen, thx!)
Klaus Müller am Mittwoch, 11.11.2009 18:48 Uhr
Eine eidesstattliche Versicherung vom Provider über die exakte Zuordnung von IPs und Klarnamen??? :grübel: Das wäre ungefähr genauso, wie die Aussage von Westerwelle: 20 Wahlversprechen abgegeben, 20 Wahlversprechen eingehalten. Von daher, hoffe ich einmal das dieses Urteil Zukunft hat. ...
Fälschen ist nicht schwer, die Logger haben ja volle Kontrolle über ihr System und sind die einzigen, die den Vorfall "kennen". Wäre mir nicht bekannt wie die sich vor Manipulationen von innen schützen wollen. Abmahnungen werden ziemlich schnell verschickt, Logistep wartet ja anscheinend immerh ...
ich kann dir jeden einzelnen chatlog, jeden ip-log und alle log-dateien, die es sonst so gibt, problemlos ändern und ausdrucken. ...
Verstehe ich das richtig, das bisher ein neutrales Papier mit Zeit, Ip und Name ausreichte? Ohne irgendeine Gegenprüfung seitens eines Sachverständigen, eidesstattliche Versicherung usw? Prinzipiell schon....der Provider hat die Daten rübergeschoben und somi ...
Gegenfrage: Wie könnte man es anders machen? Man könnte ja theoretisch alles fälchen was aus Pixeln besteht... Steht doch da... die Möglichkeit gehabt, eine eidesstattliche Versicherung des Providers vorzulegen. In dieser hätte der Dienstleister bes ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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