
Das Frankfurter Unternehmen DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH ist in Filesharer-Kreisen wohlbekannt. Im Mai diesen Jahres hatte Rechtsanwalt Hüneborn eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen bei der DigiProtect GmbH gestellt. Auslöser hierfür waren Abmahnungen, die sich auf vollständige Alben, Best-Of-Sammlungen oder Vergleichbares bezogen. In diesen Sammlungen wurde jedoch regelmäßig nur ein einzelnes Werk abgemahnt. Da die Alben jedoch in den meisten Fällen als Archiv gepackt waren, ergibt sich ein Problem. Zur Beweissicherung müsste nämlich das gesamte Archiv heruntergeladen worden sein. Selektive Downloads sind in diesem Zusammenhang nicht möglich.
Hier ergibt sich mitunter das Problem, dass nicht alle Urheber etwaige Rechte an DigiProtect abgetreten haben. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Hüneborn eine Handlung, die unzulässig ist. In der Regel verfügen die Rechteverwerter nur über die Nutzungsrechte einiger weniger Stücke, nicht über komplette "Best-Of-Sammlungen". Eine generelle Erlaubnis die Urheberrechte von Dritten zu verletzen, um eigene zivilrechtliche Ansprüche zu realisieren, existiert nicht.
Auch etwaige Ausnahmetatbestände des Urheberrechtsgesetzes umfassen hierzu keine Regelung. Vielmehr - so die Ansicht von Rechtsanwalt Hüneborn, handele es sich dabei um einen Verstoß gegen den Paragraf 108a, des Urheberrechtsgesetzes. Die Rechteverwerter beziehungsweise deren Ermittlungsfirmen laden die geschützten Werke mit einem gewerbsmäßigen Hintergrund herunter, so der Jurist. Das kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Zumindest theoretisch.
Die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt wurde zuerst eingestellt, da ein mangelhafter Anfangsverdacht vorlag. Rechtsanwalt Hüneborn legte daraufhin Beschwerde ein und schilderte weitere Details. Das Verfahren wurde daraufhin wieder aufgenommen. Im zweiten Zug erfolgte jedoch erneut die Einstellung. Man würde "von [einer] Verfolgung absehen". Eine solche Einstellung ist möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, oder mangelndes öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht.
Das Ermittlungsverfahren endete an dieser Stelle zwar, doch nach Ansicht von Rechtsanwalt Hüneborn ist dies dennoch ein bemerkenswerter Erfolg. Einen strafrechtlich relevanten Verstoß sieht die Staatsanwaltschaft nämlich für gegeben, so die Ausführungen des Juristen. Wie sich dies auf etwaige weitere Abmahnungen auswirken wird, ist noch unklar.
Bemerkenswert ist jedoch die Haltung der Generalstaatsanwältin in Karlsruhe. In einem parallel gelagerten Fall brachte sie eine Argumentation vor, die schwer nachvollziehbar ist. Man ging von einer Einwilligung der sonstigen Urheber aus, da der Zweck der Tätigkeit ja nicht "die Verbreitung, sondern die Bekämpfung des Urheberrechtsverstoßes" sei. Müssen es anderen Rechteinhaber wirklich hinnehmen, dass ihre Werke in den Internet-Tauschbörsen für solche Zwecke heruntergeladen oder gar angeboten werden?
(via hueneborn, thx!)
Klaus Müller am Mittwoch, 28.10.2009 20:04 Uhr
Da sie jedoch sicher sein müssen, dass sich hinter dem (in diesem Beispiel verwendeten) Rapidshare-Link ein Archiv mit ihrem Album befindet, müssen sie das Archiv irgendwann mal runterladen. Nun schickt der Filesharer ebenfalls eine Abmahnung oder stellt einen Strafantrag ge ...
Einige habens ja schon geschrieben aber das ist mir auch als erstes in den Sinn gekommen das uploader ein eigenes geschütztes Werk mit zu packen.. Ich kenns auch so das keine Straftat begangen werden darf um eine andere aufzudecken, beispiele dazu findet man ja sogar in der Politik.. Wenn die v ...
Was ist daran undemokratisch? Es ist im Gesetz alles so geregelt, dass man sich gegen Urheberrechtsverletzungen schützen kann. In diesen Fällen wird doch aber das Gesetz, in dem Falle die Landesgerichte, zum Handlanger der Musikindustrie und gleichzeitig in der ...
Jeden Tag wird irgendwo ein Mensch ermordet, vergewaltigt, geschändet und misshandelt. Würden endlich diese "Hexenjagd" aufhören, könnte man die Kräfte auf die wirklichen Opfer konzentrieren und den Menschen helfen die es auch wirklich brauchen. Was hat das Ei ...
Nicht der Download alleine ist kritisch. Das Problem dürfte sein, dass das Unternehmen in den Tauschbörsen die urheberrechtlich geschützten Dateien der fremden Rechteinhaber gleichzeitig auch anbieten mussten und müssen. Wie aber passt das z.B. mit dem Urheberrecht in .de zusammen? Ob es dafür ...
Lars Sobiraj am 20.05.2012, 16:54 Uhr
Im US-amerikanischen iTunes Store wurden statt dem Begriff "Jailbreak" lediglich Sternchen zwischen dem Anfangs- und Endbuchstaben angezeigt. Davon waren letztlich alle Kategorien betroffen. So wurden neben Apps auch Klingeltöne, Podcasts, Musikstücke, ganze Alben und eBooks zensiert angezeigt. Laut den Untersuchungen von Shoutpedia waren mehrere Monate lang 95% aller Begriffe davon betroffen.
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