Das neue Urheberrecht aus dem Jahre 2003 hat sich entwickelt. Zwei Körbe zur Novellierung haben vor allem dazu beigetragen, dass die Position der Rechteinhaber gestärkt wird. Ein kurzer Blick auf die Sachlage: Urheberrecht Deutschland.
Das Urheberrecht stellt sicher, dass ein Urheber die Rechte an seinen Werken erhält. Dabei werden sämtliche Interessen des Urhebers sowie der Allgemeinheit berücksichtigt, so dass das Urheberrecht auch bestimmte Grenzen kennt. Die Bekanntesten hierfür dürften das Zitatrecht sowie die Privatkopie sein.
Das Urheberrecht entwickelte sich in Deutschland über die Jahre hinweg immer weiter, hat jedoch insbesondere im vergangenen Jahrzehnt einige bedeutende Sprünge vorgenommen. Dennoch ist das Urheberrecht keinesfalls perfekt, da es viele Aspekte des digitalen Zeitalters nach wie vor nicht genügend würdigt. In Deutschland kann ein Urheber sein Recht nicht abtreten, außer durch Vererbung. Dies bedeutet, dass er in jedem Falle immer der Urheber eines Werkes bleiben wird. Er kann lediglich Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte veräußern. Das heute bekannte deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde am 09.09.1965 verkündet und löste damit das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19.06.1901 ab.
Um den Schutz des Urheberrechts zu genießen, muss ein Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Dies bedeutet, dass das Werk selbst eine gewisse Individualität und Originalität besitzen muss.
Das deutsche Urheberrechte erlebte seit dem Jahr 2000 einige Veränderungen, die im allgemeinen als "Korb" bezeichnet wurden. Der erste Korb nahm eine neue Verwertungsart in das Urheberrecht auf, und zwar die öffentliche Zugänglichmachung (beispielsweise als Publikation im Internet). Seit Anfang 2004 plante die Bundesregierung einen zweiten Korb um das Urheberrecht zu novellieren. Der zweite Korb sah starke Restriktionen für die Nutzer von Werken vor, während die Position der Rechteinhaber massiv gestärkt werden sollte. Der zweite Korb trat zum 01.01.2008 in Kraft.
Nachfolgende relevante Änderungen hat der zweite Korb mit sich gebracht: Der Tausch von urheberrechtlich geschützten Werken über P2P-Tauschbörsen wurde verboten. Eine sogenannte Bagatellklausel, welche in den Paragrafen 106 des Urheberrechts integriert werden sollte, wurde nicht vorgenommen. Diese sah vor, dass die Verbreitung von wenigen urheberrechtlich geschützten Werken nicht strafbar sei, um somit eine "Kriminalisierung der Schulhöfe" zu verhindern. Vermutlich war der Einfluss der Unterhaltungsindustrie entscheidend für die Entfernung dieser Passage aus dem zweiten Korb. Kurzum bedeutet dies, dass auch Personen die nur wenige urheberrechtlich geschützte Werke via Tauschbörse verbreiten mit mehrjährigen Haftstrafen rechnen müssen. Konkret ist dieser Fall jedoch bislang nicht eingetreten.
Als besonders bitteres Detail des Urheberrechts darf das Recht auf eine Privatkopie gesehen werden. Grundsätzlich dürfte sich jeder Besitzer eines geschützten Werkes eine Kopie für sich selbst anfertigen. Bedauerlicherweise verbietet das Urheberrecht das Umgehen eines wirksamen Kopierschutzes. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nahezu alle Datenträger über einen - ein irgendeiner Form - wirksamen Kopierschutz verfügen, sieht sich der Verbraucher dem Problem einer rechtmäßigen Privatkopie gegenüber.
Lies auf der nächsten Seite die 5 Punkte, die auch dich betreffen!
Inwieweit es dich als privaten Nutzer betrifft, versuche ich in den nachfolgenden fünf Punkten kurz aufzulisten:
Links:
www.bmj.bund.de/media/archive/126.pdf
www.heise.de/newsticker/data/anw-08.09.03-006/
www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/15690/1.html
Eine Initiative zur Wahrung des Rechts auf Privatkopien findest du unter:
www.privatkopie.net/
Firebird77 am 13. Juli 2010
Angefangen bei den notwendigen Grundlagen, welche das Wirkungsprinzip beim Filesharing erklären, über die verschiedenen Möglichkeiten und Tools, bis hin zu den wichtigen rechtlichen Details für Deutschland. Erfahre mehr: