- Was ist hier passiert?
Wenn Sie ein Schreiben von der Polizei oder der Kanzlei Rasch bekommen haben, sind Sie offenbar in das Visier der Musikindustrie geraten. Ins Rollen brachte die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) die rigorose Verfolgung von Filesharern durch die Staatsanwaltschaft Köln im Mai 2006. Seitdem nimmt die Zahl der Filesharing-Fälle täglich zu. Im August 2007 berichtet die Musikindustrie von 40.000 laufenden Filesharing-Verfahren. Die Musikindustrie geht schärfer denn je gegen Tauschbörsennutzer vor, dabei ist die juristische Lage alles andere als geklärt.
- Gab es so etwas schon einmal in Deutschland?
In dieser Form ist das Vorgehen der Musikindustrie einmalig in Deutschland. Allein die schiere Anzahl der Verfahren hat eine neue Dimension erreicht. Das bekommen auch die Staatsanwälte und Richter derzeit zu spüren, die mit der Anzahl der Fälle überlastet sind.
- Brauche ich einen Anwalt?
Aufgrund der zahlreichen offenen Rechtsfragen, ist es Laien kaum möglich, allein gegen die Musikindustrie vorzugehen. Insofern ist hier professionelle Hilfe vonnöten. Bei der Anwaltssuche sollte darauf geachtet werden, dass sich der Jurist im Urheberrecht auskennt. Außerdem sollte zuvor unbedingt über das zu zahlende Honorar gesprochen und ggfs. ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
- Wie geht die Kanzlei WILDE & BEUGER in diesen Fällen vor?
Zunächst einmal bieten wir allen Betroffenen an, uns kostenlos telefonisch zu kontaktieren (0221/951563-0). In diesem ersten Gespräch finden wir dann gemeinsam heraus, ob es Sinn macht, sich gegen die Ansprüche der Musikindustrie zu wehren. Meist geben wir dann in einem nächsten Schritt eine modifizierte Unterlassungserklärung für unsere Mandanten ab. In den meisten Fällen haben nicht unsere Mandanten (meist Eltern), sondern möglicherweise deren Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen. Darauf weisen wir die Musikindustrie hin und nennen die einschlägige Rechtsprechung zu dieser Thematik. In den allermeisten Fällen sind die Betroffenen nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Auch darauf weisen wir hin und stellen die Rechtslage aus unserer Sicht dar. Parallel dazu fordern wir die Strafakte der Betroffenen an und verschaffen uns so ein Bild darüber, wie hier die Ermittlungen der Polizei verlaufen sind. Nach Erhalt der Strafakte besprechen wir mit unseren Mandanten erneut das weitere Vorgehen.
- Wie geht es jetzt weiter?
- Wenn ich die Unterlassungserklärung unterzeichne?
Die abmahnenden Anwaltskanzleien fügen ihre Abmahnungen oft vorgefertigte Unterlassungserklärungen bei. Diese vorgefertigten Unterlassungserklärungen sollten keinesfalls blind unterzeichnet werden. Es ist möglich diese Unterlassungserklärung zu modifizieren und somit für die Betroffenen vorteilhaftere Regelungen einzubinden. Doch Vorsicht: falls Sie diese Modifizierung selbst vornehmen, kann es sein, dass der abmahnende Anwalt die Unterlassungserklärung nicht mehr akzeptiert. Auch hier sollte professionelle Hilfe zurate gezogen werden. Falls Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung unverändert unterzeichnet haben, haben sie sich meist damit auch zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ob in diesem Fall eine Schadensersatzzahlung überhaupt noch verweigert werden kann, muss im Einzelfall überprüft werden.
- Wenn ich die Unterlassungserklärung nicht unterzeichne und ich nichts bezahle?
Aufgrund der derzeitigen Rechtslage, raten wir davon ab, den Kopf in den Sand zu stecken und nichts zu unternehmen. Insbesondere wenn die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert wird, kann die Gegenseite hier ein so genanntes einstweiliges Verfügungsverfahren anstrengen. Ein solches Verfahren ist mit immensen Kosten und rechtlichen Risiken verbunden und sollte zwingend vermieden werden. Insofern raten wir zumindest zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Ob die Schadensersatzforderungen gezahlt werden müssen, ist eine andere Frage. In vielen Fällen sind die Forderungen zumindest erheblich überzogen.
- Muss ich mit weiteren strafrechtlichen Schritten rechnen?
Bevor Sie Post von der abmahnenden Anwaltskanzlei bekommen haben, ist in der Regel ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden. Das heißt, dass die Polizei hier (oftmals im Hintergrund) gegen sie ermittelt hat. Die Details zum Strafverfahren entnehmen Sie bitte Kapitel drei dieser FAQ.
- Deckt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Die Rechtsschutzversicherungen in Deutschland tragen in der Regel keine Kosten, wenn es sich bei den Straftaten um Urheberrechtsverletzungen handelt. Gleiches gilt für die Abgabe der Unterlassungserklärung im Zivilverfahren. Die meisten Rechtsschutzversicherungen tragen allerdings die Kosten einer Erstberatung bis zu einer Grenze von 190 €. Die Details hierzu stimmen Sie am besten im Telefonat mit ihrem Anwalt ab. Gerade bei der Erstberatung zeigen sich die meisten Rechtsschutzversicherungen kulant.
- Bekomme ich Unterstützung vom Verbraucherschutz?
In der Regel bietet der Verbraucherschutz keine Beratung in Urheberrechtsachen an. Ein Besuch in der nächsten Verbraucherzentrale kann aber hilfreich sein, um sich Details des Sachverhalts erklären zu lassen.
- Welche Vorschriften sind einschlägig und wo finde ich die zitierten Vorschriften?
Die einschlägigen Vorschriften entstammen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). -Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom BGB1 I 1965, 1273; Stand: zuletzt geädert durch Gesetz vom 10.11.2006: · § 15 UrhG · § 16 UrhG · § 19 a UrhG · § 53 UrhG · § 97 UrhG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung vom BGB1 I 2004, 718, 788; Stand: zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2006: · § 13 RVG · § 14 RVG · Vergütungsverzeichnis
- Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen?
In den meisten Fällen haben Sie zumindest im Strafverfahren mit überhaupt keiner Strafe zu rechnen. Sofern Sie nicht mehr als 1000 Musikstücke in einer Tauschbörse angeboten haben, wird das Strafverfahren oft wegen Geringfügigkeit eingestellt. Oftmals wird allerdings das Strafverfahren mit dem Zivilverfahren verwechselt und der Schadensersatz, der von den abmahnende in Kanzleien beziehungsweise der Musikindustrie gefordert wird, wird von vielen Verbrauchern auch als Strafe bezeichnet.
- Was ist der Unterschied zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren?
Im Strafverfahren erfolgt in der Regel eine Bestrafung durch den Staat. Da es sich allerdings bei den Filesharing Verfahren um Bagatelldelikte handelt, werden diese Verfahren strafrechtlich meist eingestellt. Im Zivilverfahren versuchen dann die Rechteinhaber (z.B. die Musikindustrie) den Schadensersatz durchzusetzen. Das Strafverfahren dient hier nur als Vehikel, um die Adressen der Tauschbörsennutzer zu ermitteln.
- Ich dachte die Tauschbörsen seien werbefinanziert.
Es ist richtig, dass die Tauschbörsen Programme oft Werbeanzeigen einblenden. Dadurch finanzieren sich allerdings nur die Programme selbst. Es ist nicht richtig, dass dadurch auch der Tausch der Musik finanziert wird. Möglicherweise kann die Argumentation zur Werbefinanzierung im Strafverfahren hilfreich sein. Im Zivilverfahren hat diese Fehlvorstellung keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens.
- Gibt es nicht auch urheberrechtsfreies Material?
Im Internet gibt es Unmengen von Musik, die frei verwendet werden kann. Diese Musik ist allerdings nicht urheberrechtsfrei sondern liegt unter einer Lizenz, die dem Verwender gestattet, die Musik herunter zu laden und Dritten anzubieten. Die berühmteste freie Lizenz ist die Creative Commons Lizenz. Aktuelle Musik aus den Charts wird allerdings praktisch nie unter dieser Lizenz angeboten.
- Wann handelt es sich um eine erlaubte Privatkopie und wie ist es mit schreibgeschützten CDs?
Es ist weiterhin grundsätzlich möglich, dass ich mir privat Musik von Freunden kopiere. Das ist völlig legal. Im Rahmen der Privatkopie kann ich mir selbst kopierte CDs von meinen Freunden ausleihen und diese ebenfalls kopieren. Derzeit ist sogar der Download von Musik vom Recht auf Privatkopie gedeckt. Verboten ist lediglich der Upload von Musik. Hier ist allerdings eine Änderung unseres Urheberrechtsgesetzes geplant. Kopiergeschützte CDs dürfen derzeit nicht kopiert werden.
- Ich wusste nichts von den Aktivitäten meiner Kinder?
Darauf kommt es nicht an. Wurden die Aktivitäten Ihrer Kinder von Ihrem Internetanschluss begangen, sind Sie für die Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich auch verantwortlich. Zu diesem Punkt gibt es allerdings unterschiedliche Rechtsprechung. Das Landgericht Mannheim und das Landgericht Hamburg vertreten hier gegensätzliche Auffassungen. Das Landgericht Mannheim meint, dass Eltern dann nicht haftbar gemacht werden können, wenn sie ihre Kinder entsprechend aufgeklärt und ihnen den Tausch von Musik verboten haben. Das Landgericht Hamburg vertritt eine strengere Ansicht und meint, dass Eltern zur Not mit einem (kostenpflichtigen) IT- Experten den Computer so einrichten müssen, dass Kinder darüber kein Filesharing betreiben können. Diese Auffassung ist unserer Ansicht nach falsch. Filesharing an sich ist nicht illegal. Illegal ist es lediglich, wenn im Wege des Filesharing urheberrechtlich geschütztes Material getauscht wird. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsauffassung sich durchsetzen wird.
- Ist Filesharing jetzt noch sicher?
Das kommt ganz darauf an, was Sie unter Sicherheit verstehen. Zumindest sollte davon abgeraten werden, urheberrechtlich geschütztes Material über Tauschbörsen zu verbreiten.
- Ist es nicht gefährlich in Foren über diese Themen zu sprechen?
Prinzipiell ist der Austausch in Foren über diese Themen nicht strafbar. Immer wieder wird von der Musikindustrie versucht, das Filesharing an sich als illegal darzustellen. Dabei wird übersehen, dass es sich bei den Tauschbörsen nur um technische Hilfsmittel handelt, um Dateien zu tauschen. Das kostenlose Betriebssystem Linux wird so etwa verbreitet. Auch lizenzfreie Musik wird über solche Tauschbörsen getauscht. Da das Filesharing an sich also nicht illegal ist, ist es auch nicht gefährlich, in Foren darüber zu sprechen.
- Wie ist der aktuelle Stand der Rechtsprechung zum Thema Filesharing?
Hier muss zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren unterschieden werden. Im Strafverfahren hat sich die Situation neuerdings extrem entspannt. Die meisten Verfahren werden eingestellt und auch die Anzahl an Hausdurchsuchungen hat enorm abgenommen. Das hat insbesondere damit zu tun, dass die Staatsanwälte mittlerweile begriffen haben, dass sie nur als Vehikel dienen, um die hinter einer IP-Adresse stehenden Personen zu ermitteln. In den Zivilverfahren ist die Situation allerdings noch offen. Heikel ist es insbesondere, sich um die Abgabe der Unterlassungserklärung zu streiten. Dies ist ein recht kostspieliges Verfahren, da hier oft extrem hohe Streitwerte von den Gerichten angesetzt werden. Derzeit gibt es eine Tendenz, bei Privatpersonen den Streitwert auf 100.000 € zu begrenzen. Doch selbst dann ist mit Verfahrenskosten im vier- bis fünfstelligen Bereich zu rechnen. Verfahren um die Unterlassungserklärung, wurden in der Vergangenheit bereits zuhauf geführt. Insoweit raten wir hier auch zur Abgabe von modifizierten Unterlassungserklärungen, um hier nicht das Kostenrisiko einzugehen. Etwas anderes ist es, wenn um die Schadenersatzforderungen gestritten wird. Bislang ist uns kein Verfahren bekannt, mit denen der Schadenersatz geltend gemacht worden ist. Rein theoretisch hat die Musik Industrie allerdings noch drei Jahre nach Ermittlung des Schädigers Zeit, diese Verfahren anzustrengen, erst dann verjähren die Ansprüche.
- Ist Rechtsanwalt Clemens Rasch ein Massenabmahner?
Das kann so pauschal nicht gesagt werden. Rechtsanwalt Clemens Rasch hat den Auftrag, im Namen der Musikindustrie sämtliche Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Daraus resultieren natürlich massenweise Abmahnungen. Diese Abmahnungen sind aber - anders als oft im Internet behauptet - nicht illegal oder gar missbräuchlich. Fraglich ist jedoch, ob für jede der mittlerweile rund 40.000 Abmahnungen immer wieder die volle Rechtsanwaltsgebühr verlangt werden kann. Hierzu vertreten die Gerichte unterschiedliche Ansichten.
- Kann man sich in einer Sammelklage zusammenschließen?
In Deutschland sind Sammelklagen nicht zulässig. Allerdings gibt es ein BGH-Urteil in dem eine Sammelklage eines Verbraucherverbandes möglich war.
- Ist es nicht unfair, dass die Provider Geld bekommen für die Datenherausgabe und dass der Staat dafür aufkommen muss?
Dass die Provider für die Datenherausgabe ein Entgelt verlangen können, ist gesetzlich geregelt in § 113 TKG Abs.2, S. 2, 3. Sicherlich auch aus finanziellen Erwägungen ist geplant, den Rechteinhabern künftig einen direkten Auskunftsanspruch gegen die Provider zu geben. Das hätte dann zur Folge, dass die Rechteinhaber (Musikindustrie) dann auch die Datenherausgabe selbst bezahlen müssen. Aus diesem Grund hat die Musikindustrie bereits angekündigt, auch in Zukunft den Umweg über das Strafverfahren zu wählen, umso Kosten sparen zu können.
- Handelt es sich bei meiner IP-Adresse um Bestands- oder Verbindungsdaten? Und wo liegt der Unterschied?
Bestandsdaten sind solche Daten, die sich schon allein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Provider und dem Kunden entnehmen lassen. Verbindungsdaten sind dagegen diejenigen Daten, die bei jeder Verbindung anfallen. Also auch die bei jeder Einwahl neu zugewiesene dynamische IP-Adresse. Derzeit ist es umstritten, ob die Staatsanwaltschaft vom Provider die Herausgabe der Nutzerdaten verlangen kann. Dies hängt entscheidend davon ab, ob man die IP-Adresse als Bestandsdaten oder Verbindungsdaten einstuft. Denn für die Herausgabe von Verbindungsdaten benötigt die Staatsanwaltschaft einen richterlichen Beschluss.